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Anwaltliche
Gütestelle

Seit Oktober 2009 bin ich auch als anwaltliche Gütestelle im Amtsgerichtsbezirk Kiel gemäß § 6 des Landesschlichtungsgesetzes (LSchlG) zugelassen. Nachfolgend möchte ich auch hierzu einige Informationen vermitteln:

Grundsätze zur
Schlichtung

Das Landesschlichtungsgesetz (LSchlG) ist seit 2002 in Kraft getreten und zum 01. Januar 2009 letztmalig geändert worden. Seit dem ist es unbefristet gültig. In bestimmten Fällen sieht das LSchlG zwingend einen Schlichtungsversuch vor. Dies ist dann Zulässigkeitsvoraussetzung für eine etwaige Klage vor dem Zivilgericht.

Beispielsweise seien genannt:

  • Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
  • Ansprüche aus dem Nachbarrecht, soweit die Einwirkungen nicht von einem Gewerbebetrieb ausgehen
  • Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse oder Rundfunk begangen

Ausnahmen hiervon bestehen bei:

  • Klagen, denen ein Mahnverfahren vorausgegangen ist
  • Streitigkeiten in Familiensachen
  • Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind
  • Klagen zwischen Parteien, die in verschiedenen Landgerichtsbezirken wohnen oder Sitz/Niederlassung haben
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Verfahren

Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist Aufgabe der Gütestellen. Neben anwaltlichen Gütestellen gibt es auch die Schiedsämter der Städte und Gemeinden.

Das Verfahren wird auf Antrag durchgeführt. Die antragstellende Partei trifft die Auswahl der Gütestelle. Dabei ist aber die örtliche Zuständigkeit zu beachten. Diese richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragsgegners.

Ich bin zuständig für Verfahren im Amtsgerichtsbezirk Kiel.

Kosten

Die Kosten betragen grundsätzlich € 65,00 zuzüglich einer Post- und Telekommunikationsdienstleistungspauschale i.H.v. € 15,00. Im Falle des Vergleichsschlusses fällt eine weitere Gebühr i.H.v. € 65,00 an. Hinzuzusetzen ist stets die gesetzliche Umsatzsteuer i.H.v. derzeit 19%.

Sofern weitere notwendigen Auslagen entstehen, sind diese ebenfalls zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich die antragstellende Partei. Sofern es zum Vergleichsschluss kommt, ist eine vergleichsweise Einigung über die Kosten sinnvoll.

Scheitert die Schlichtung, zählen die entstandenen Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits, die dann die unterlegene Partei zu tragen hat. Hier gelten die Verfahrens- und Kostenordnungen.

Weitere
Informationen

...erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein.

Hier haben Sie die Möglichkeit, die Informationsbroschüre "Schlichten statt Richten", herausgegeben vom Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein, herunterzuladen.

Für weitere Fragen stehe ich gerne telefonisch zur Verfügung.