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Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen

veröffentlicht am 18. Februar 2015

BFH vom 04.12.2014 - V R 16/12 und V R 33/12

Der V. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH - 5. Senat) hat in zwei Urteilen zur Frage der Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen und zum Beweismaßstab Stellung bezogen.

Demnach sind solche ästhetischen Operationen dann als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung anzusehen, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist. Die Beurteilung dessen in tatsächlicher Hinsicht soll auf Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen stattfinden. Dabei sei das Regelbeweismaß auf die größtmögliche Wahrscheinlichkeit zu verringern.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs mit weiteren Informationen zum Urteil

Hintergrund ist, dass die Frage der Steuerpflicht bei dem Leistungserbringer - also dem Arzt oder der Klinik - virulent wird. Hier bestehen grundsätzlich entsprechende steuerliche Mitwirkungs- und Benennungspflichten. Die Frage, ob eine ästhetische Operation als Heilbehandlung gilt oder nicht, hängt daher von dem jeweiligen Individuum ab. Im Streitfall hatte das erstinstanzlich zuständige Finanzgericht (FG) eine Beweiserhebung von der Benennung der behandelten Patienten abhängig gemacht.

Dies hat der BFH anders beurteilt. Die Frage, ob eine Heilbehandlung vorläge sei aufgrund anonymisierter Patientenunterlagen auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beurteilen. Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen.