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Umsatzsteuerfreiheit für Raucherentwöhnungsseminare

veröffentlicht am 03. Dezember 2014

BFH vom 26.08.2014 - XI. R 19/12

Der 11. Senat des Bundesfinanzhofes (XI. BFH) hat bereits mit Urteil vom 26.08.2014 entschieden, dass Raucherentwöhnungsseminare als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes gelten könne und somit eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung gegeben sein kann. Voraussetzung ist eine medizinische Indikation.

Im Ausgangsfall führte eine Personengesellschaft (GbR) überwiegend Seminare zur Raucherentwöhnung durch. Das Finanzamt (FA) hielt die Leistung für steuerpflichtig und setzte Umsatzsteuer (USt.) fest. Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Begründung hierfür: Rauchen sei nach einhelliger Auffassung gesundheitsschädlich. Bei den betroffenen Leistungen der Klägerin kann es sich also um Dienstleistungen handeln, die zum Schutze der Gesundheit ausgeführt werden. Dabei ist irrelevant, dass es sich um typische Präventionsmaßnahmen handelt, die wegen des fehlenden Krankheitsbezuges grundsätzlich nicht als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung gelten.

Aber auch solche Maßnahmen können dann steuerbefreit sein, wenn sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung durchgeführt werden. Hierzu zählen sowohl ärztliche Anordnungen als auch ärztlich angeordnete Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Im Ausgangsfall beruhten die Sammelüberweisungen auf medizinischen Feststellungen von Betriebsärzten.

Die Sache war nicht spruchreif; das FG hat nun festzustellen, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich neben weiteren Seminaren Raucherentwöhnungsseminare durchgeführt hat und ob die Sammelüberweisungen der Betriebsärzte auf medizinischen Feststellungen beruhten.