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Gemischt veranlasste Aufwendungen einer Feier als Werbungskosten

veröffentlicht am 21. Oktober 2015

BFH vom 08.07.2015 - VI R 46/14

Mit Urteil vom 03.09.2015 hat der 6. Senat des Bundesfinanzhofs (VI. BFH) entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Tieres haushaltsnahe Dienstleistung i.S.v. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) sein kann.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs mit weiteren Informationen zum Urteil

Der Kläger war im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt worden. Im April fand dann sein Geburtstag statt. Zur Feier beider Ereignisse lud der Kläger Kollegen, Verwandte und Bekannt ein. Die entstandenen Aufwendungen teilte er nach Köpfen auf und begehrte im Rahmen der Einkommensteuererklärung den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, soweit diese im Zusammenhang mit dem beruflichen Bereich zugeordneten Gästen entstanden waren.

Der BFH entschied nun, dass das Vorgehen des Klägers rechtskonform sei. Insbesondere sei von einer beruflichen Veranlassung der Aufwandsentstehung auszugehen, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen würden, vielmehr die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (etwa: alle Auszubildenden; alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen würden.