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Fahrtkosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

veröffentlicht am 20. April 2016

Urteil des XI. Senats vom 01.12.2015 - IX R 18/15

Der 9. Senat des Bundesfinanzhofs (IX. BFH) hat mit Urteil vom 01.12.2015 zur Frage der Geltendmachung von Fahrtkosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung bezogen. Grundsätzlich besteht demnach die Möglichkeit der vollen Abzugsfähigkeit.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs mit weiteren Informationen zum Urteil

Der Kläger des Ausgangsfalls hatte während der Sanierungsphasen seiner vermieteten Mehrfamilienhäuser diese 165 bzw. 215 mal pro Jahr aufgesucht und im Rahmen der Steuererklärung Werbungskosten auf Grundlage der tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend gemacht. Dem war das Finanzamt entgegengetreten und hatte lediglich die Entfernungspauschale zur Anwendung gebracht. Auf diese Weise kamen nur die Entfernungskilometer zur Anwendung

Der BFH hat dem FA Recht gegeben, weil im Streitfall von einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte ausgegangen wurde. Zumeist aber wird ein Vermieter das Vermietungsobjekt nicht derart häufig aufsuchen. Dann besteht keine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Ort der Immobilie. Somit können dann die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit pauschal 0,3 € abgerechnet werden.