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Einführung der Abgeltungsteuer - Schuldzinsenabzug 2008

veröffentlicht am 21. Januar 2015

BFH vom 27.08.2014 - VIII R 60/13

Mit gerade erst veröffentlichtem Urteil vom 27.08.2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH - 8. Senat) zur Frage des Schuldzinsenabzugs bei späterer Unterwerfung der Einkünfte unter die Abgeltungsteuer entschieden.

Der Kläger hatte im Streitfall eine teilweise fremdfinanzierte Geldanlage getätigt. Darlehenszinsen waren im Jahre 2008 zu zahlen; Zinserträge flossen aber erst im Jahre 2009. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug im Jahre 2008 unter Hinweis auf § 20 Abs. 9 EStG ab. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs mit weiteren Informationen zum Urteil

Ursprung der Auseinandersetzung ist der Systemwechsel in der Besteuerung der Kapitalerträge. Mit Wirkung zum 01.01.2009 wurde im Gegenzug zur pauschalen Abgeltungsteuer (25%) ein umfassender Werbungskostenabzug gesetzlich normiert. Der BFH hat mit dem vorliegenden Urteil festgehalten, dass das in
§ 20 Abs. 9 EStG geregelte Werbungskostenabzugsverbot nicht schon zum 01.01.2008, sondern erst zum 01.01.2009 umgesetzt werden sollte. Dies hat zur Folge, dass die Regelung nur auf solche Kapitalerträge Anwendung findet, die im Veranlagungszeitraum 2009 (und später) zufließen.

Der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach das Werbungskostenabzugsverbot auf solche Kapitalerträge anzuwenden sei, die mit dem nach dem 31.08.2008 zufließenden Kapitalerträgen in Verbindung stehen, tritt der BFH damit deutlich entgegen.